Cannabas-Club e.V. warnt vor rechtlichen Risiken bei rückzahlbaren „Guthabenkonten“ in Cannabis Social Clubs
Köln, 13. Juli 2026 – Der Cannabas-Club e.V. aus Köln weist auf ein bislang wenig beachtetes Risiko bei Zahlungs- und Beitragsmodellen von Cannabis Social Clubs hin. Dabei geht es ausdrücklich nicht darum, Mindestbeiträge, Sonderbeiträge für die Abgabe von Cannabis oder interne Beitragsverrechnungen infrage zu stellen. Solche Modelle können rechtlich zulässig und sinnvoll sein, wenn sie in Satzung und Beitragsordnung klar als Beiträge zur Kostendeckung des Vereins geregelt sind.
Problematisch kann es jedoch werden, wenn Vereine Geld von Mitgliedern entgegennehmen, dieses als persönliches „Guthaben“ oder „Guthabenkonto“ führen und bei Kündigung der Mitgliedschaft eine Auszahlung oder Rückzahlung zusagen. Besonders kritisch ist ein System, bei dem Mitglieder dauerhaft Geld „aufladen“ können und ein vorhandenes Guthaben später wieder ausgezahlt werden soll.
Die Rechtsabteilung des Cannabas-Club e.V. hat darauf hingewiesen, dass solche rückzahlbaren Guthabenmodelle aufsichtsrechtliche Risiken nach dem Kreditwesengesetz auslösen können, wenn Mitgliedszahlungen nicht klar als Beiträge zur Kostendeckung geregelt sind.
Der rechtliche Hintergrund liegt im Kreditwesengesetz. Nach § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KWG kann ein Einlagengeschäft vorliegen, wenn fremde Gelder als Einlagen oder andere unbedingt rückzahlbare Gelder angenommen werden. Vereinfacht gesagt: Wer von mehreren Personen Geld annimmt und ihnen einen Anspruch einräumt, dieses Geld später zurückzubekommen, kann in den Bereich eines erlaubnispflichtigen Bankgeschäfts geraten. Für solche Bankgeschäfte ist nach § 32 KWG grundsätzlich eine Erlaubnis erforderlich. Wer ein erlaubnispflichtiges Bankgeschäft ohne Erlaubnis betreibt, kann sich nach § 54 KWG strafbar machen.
„Cannabis Social Clubs sind keine Banken, keine Zahlungsdienstleister und keine Finanzinstitute. Unsere Aufgabe ist der gemeinschaftliche Eigenanbau im Rahmen des Konsumcannabisgesetzes. Deshalb müssen Zahlungen der Mitglieder klar als Beiträge zur Kostendeckung des Vereins geregelt werden“, erklärt Heiko Wirsig, Vorsitzender des Cannabas-Club e.V.
Aus Sicht des Cannabas-Club e.V. ist ein internes Beitragskonto grundsätzlich unproblematisch, wenn es nur der Verrechnung innerhalb des Vereins dient. Ein monatlicher Mindestbeitrag kann auf einem Beitragskonto erfasst und später mit einem Sonderbeitrag pro Gramm Cannabis verrechnet werden. Auch ein abgabebezogener Sonderbeitrag kann zulässig sein, wenn er der Kostendeckung dient und nicht als Kaufpreis oder Gewinn ausgestaltet ist.
Ein Warnbeispiel liefert die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu sogenannten Winzergeldern. Dort wurden Beträge nach der Abrechnung nicht ausgezahlt, sondern als Guthaben stehen gelassen. Der BGH sah darin unter bestimmten Voraussetzungen ein erlaubnispflichtiges Einlagengeschäft. Der Fall zeigt, dass auch innerhalb mitgliedschaftlicher Strukturen Vorsicht geboten ist, wenn Gelder als rückzahlbare Guthaben behandelt werden.
„Das Risiko entsteht nicht durch einen Mindestbeitrag oder eine interne Beitragsverrechnung. Das Risiko entsteht, wenn Mitgliedszahlungen wie rückzahlbare Geldguthaben behandelt werden“, so Wirsig. „Wer Beiträge sauber in Satzung und Beitragsordnung regelt, keine Rückzahlung garantiert und das Beitragskonto nur zur internen Verrechnung nutzt, reduziert dieses Risiko deutlich.“
Der Cannabas-Club e.V. empfiehlt anderen Anbauvereinigungen, Satzung, Beitragsordnung, Zahlungsprozesse und Mitgliederkommunikation sorgfältig zu prüfen. Begriffe wie „Guthaben“, „Wallet“, „Aufladen“ oder „Auszahlung“ sollten nicht unbedacht verwendet werden, wenn tatsächlich Mitgliedsbeiträge zur Kostendeckung gemeint sind.