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50% jährliche Auszahlung!

“Cannabas” (6)

Beispiel- Investmentplan für Produktion 100 kg p.a.:

  • Investition in Plantagen-Infrastruktur; 
  • Aeroponik-System, einmalig ca.                      –   90.000 €
  • Laufende Kosten (Miete, Strom, etc)  ca.        – 210.000  € 
  • Instandhaltungen, Behördenauflagen              – 100.000 €

     Ertrag / Cashflow  (100 kg x 6 €/g)               + 600.000 €

 

Die Beispielrechnung basiert auf aktuellen Preislisten, Erfahrungen und internen Ablaufstrukturen.

Das Nachrangdarlehen wird von der Finanzburg GmbH aufgelegt. Davon werden alle technischen Anlagen finanziert, die der Verein benötigt, ebenso die laufende Wartung. Der Verein (Cannabas) zahlt der Finanzburg für ihre technische Anlage und Wartung -aus ihren Mitgliedsbeiträgen- eine laufende Gebühr

Beispiel der Auszahlung eines Investments:

Bei einem Darlehensbetrag von 50.000 € werden über 5 Jahre insgesamt 125.000 € ausgezahlt.

(5 Jahre x 50% des Darlehensbetrags)

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    Nachrangdarlehensvertrag

    Zwischen der Finanzburg GmbH, AG Köln HRB 94890 als Darlehensnehmerin
    und
    dem Darlehensgeber

    wird folgende Vereinbarung getroffen:

    § 1 Darlehensbetrag
    Die Finanzburg GmbH erhält vom Darlehensgeber ein Darlehen in
    Höhe von (mind. 15.000 Euro)...

    Ändert sich die Darlehenssumme durch weitere Einzahlungen oder Teilrückzahlungen, so
    behalten die übrigen Vereinbarungen ihre Gültigkeit.

    § 2 Zweck
    Das Darlehen wird für den Aufbau und die Finanzierung eines Cannabis-Social-Club in Köln verwendet.
    Dies beinhaltet insbesondere die Finanzierung der für den Betrieb notwendigen Infrastruktur eines oder weiterer Cannabis-Clubs unter dem Namen Cannabas.

    § 3 Wirksamkeit
    Der Darlehensvertrag wird mit Eingang des Darlehensbetrags auf das Bankkonto der Finanzburg GmbH wirksam.

    IBAN: DE88 3705 0198 1934 3050 28
    BIC: COLDE33xxx

    § 4 Laufzeit / Rückzahlung / Verzinsung
    Der Vertrag hat eine Laufzeit von 5 Jahren.
    Die jährliche Auszahlung beträgt 50% des Darlehensbetrages.
    Die ersten Auszahlungen dienen der Tilgung des Darlehens.
    Nach der Tilgung gelten die weiteren Auszahlungen als Zinsen.

    § 5 Annahme des Vertrags
    Die Darlehensnehmerin hat das Recht innerhalb von 7 Tagen nach Eingang des Darlehensbetrags auf ihrem Bankkonto den Darlehensvertrag abzulehnen. In diesem Fall wird der Darlehensgeber schriftlich informiert und der Darlehensbetrag zurücküberwiesen. Kann, nach Zahlungseingang des Darlehensbetrags und innerhalb von 4 Monaten, das damit geplante Projekt in Form eines Cannabis-Vereins nicht durchgeführt werden, dann wird dieser Vertrag rückabgewickelt. Über die Durchführbarkeit und Ermessensausübung entscheidet die Darlehensnehmerin. Der Darlehensgeber erhält sodann seinen Darlehensbetrag unverzüglich wieder zurückerstattet. Zinsen und sonstige Forderungen des Darlehensgebers werden ausgeschlossen.

    § 6 Rangrücktrittsklausel
    Die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung von Zinsen kann nicht verlangt werden,
    solange die Finanzburg GmbH dieses Kapital zur Erfüllung ihrer (nicht
    nachrangigen) fälligen Verbindlichkeiten benötigt, d.h. es handelt sich um ein
    nachrangiges Darlehen.
    Der Darlehensgeber tritt mit seinem Anspruch gegen die Darlehensnehmerin auf Rückzahlung der Darlehensverbindlichkeiten aus aus § 1 dieses Vertrages, sämtliche Forderungen, einschließlich aller aufgrund dieser Forderungen angefallenen Zinsen und Kosten, hinter sämtliche Forderungen aller übrigen Gläubiger auf die Stufe des § 199 Satz 2 InsO im Rang zurück, mit der Maßgabe, dass eine Tilgung der Forderungen lediglich aus einem künftigen Bilanzgewinn (Jahresüberschuss abzüglich Verlustvorträge und Einstellungen in gesetzliche Rücklagen) oder einem etwaigen Liquidationsüberschuss vorgenommen werden kann.
    Bei Eintreten des Besserungsfalles sind die aufgrund des Darlehensverhältnisses zwischen Wirksamkeit dieser Vereinbarung und Eintritt des Besserungsfalles angefallenen Zinsen ebenfalls zu bezahlen.
    Der Darlehensgeber verpflichtet sich, seine Forderungen gegen den Schuldner solange nicht geltend zu machen, wie eine solche Befriedigung zu einer rechnerischen Überschuldung des Schuldners i. S. von § 15a Abs. 1 InsO führt.
    Die Rückzahlung des Darlehens und die Zahlung von Zinsen kann insofern von der
    Finanzburg GmbH nicht garantiert werden, d.h. es handelt sich nicht um einen
    unbedingten Rückzahlungsanspruch.

    § 7 Salvatorische Klausel
    Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden,
    bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame
    und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw.
    undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

    § 8 Gerichtsstand
    Gerichtsstand ist der Sitz der Darlehensnehmerin.