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Vereinssatzung

CANNABAS bietet neben seinem Consulting für CSC-Clubs auch einen eigenen Verein an. Die Vereinssatzung gilt vorbehaltlich möglicher Anpassungen aufgrund von  Anforderungen des Registergerichts oder während des Zulassungsverfahrens als Anbauvereinigung im Sinne des Cannabisgesetzes.  Kleine Änderungen sind daher noch möglich.

Vereinssatzung 

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen CANNABAS-Club [mit dem Zusatz „e.V.“ nach seiner Eintragung]
  2. Er hat seinen Sitz in Köln, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche nichtgewerbliche Eigenanbau und die Weitergabe von Cannabis zum Eigenkonsum an seine Mitglieder,
  2. die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, sowie
  3. die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
  4. Jugendschutz, Verbraucherschutz und der Schutz öffentlicher Räume sind dem Verein ein besonderes Anliegen. Der Verein bietet öffentliche Aufklärungsarbeit und Informationsveranstaltungen zum Jugendschutz und Suchtprävention an.

Der Verein richtet seine Tätigkeit nach den Vorgaben des Konsumcannabisgesetzes (KCanG) aus und sorgt dafür, dass die aufgrund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden.

Die Erfüllung des Satzungszwecks nach Nummer 1 a und b erfolgt vorbehaltlich einer behördlichen Genehmigung nach § 11 KCanG.  

Es ist ausreichend wenn nur einer der genannten Zwecke erfüllt wird.

§ 3 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des CANNABAS Verein können nur natürliche Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt für bereits mindestens 6 Monate in Deutschland haben und nicht bereits in einer anderen Anbauvereinigung gem. dem CanG Mitglied sind.
  2. Ändert sich der Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt, so hat das Mitglied dies dem Vereinsvorstand schriftlich und innerhalb einer Frist von 5 Werktagen mitzuteilen (Meldepflicht § 16 Abs. 4 KCanG). Ein Versäumnis dieser Meldepflicht führt zum Vereinsausschluss.
  3. Die Mitgliedschaft wird für  3 Monate geschlossen und verlängert sich ohne Kündigung automatisch um jeweils einen weiteren Monat. Die Kündigung kann mit einer Frist von 4 Wochen zum Monatsende schriftliche gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  4. Anträge auf Mitgliedschaft sind schriftlich und nach einem vorgegebenen Vordruck gegenüber dem Vorstand zu stellen. Dem Antrag ist eine Fotokopie eines gültigen Personalausweises oder Reisepass beizufügen. Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand. Lehnt der Vorstand eine Mitgliedschaft ab, besteht das Recht den Antrag der darauf folgenden Mitgliederversammlung vorzulegen. Diese entscheidet dann erneut und endgültig.
  5.  Die maximale Anzahl an Mitglieder im Verein richtet sich nach den Vorschriften des § 16 KCanG.
  6. Ist die Teilnahme am gemeinschaftlichen Cannabisanbau limitiert, haben Mitglieder, durch Vorlage eines ärztlichen Attests, Vorrang.
  7. Die Mitgliedschaft endet mit dem Austritt oder, Ausschluss aus dem Verein sowie dem Tod des Mitglieds.
  8. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwider handelt, seinen Verpflichtungen gegenüber dem Verein nicht nachkommt oder gegen die Vorschriften des Konsumcannabisgesetz (KCanG) verstößt. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Diese entscheidet endgültig. Vor einem Beschluss ist dem betroffenen Mitglied rechtliches Gehör zu gewähren. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
  9. Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
  10. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinssatzung anzuerkennen, die Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge rechtzeitig zu entrichten, die Anordnungen des Vereinsvorstandes und die Beschlüsse der Mitgliederversammlung zu respektieren und zu beachten.
  11. Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar. 

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Es wird zwischen zwei Arten von Mitgliedschaften unterschieden:

  • Aktive Mitglieder sind diejenigen, die regelmäßig an Vereinsveranstaltungen teilnehmen und sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Aktive Mitglieder haben ein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.
  • Passive Mitglieder unterstützen den Verein ideell, nehmen aber nicht aktiv an der Erfüllung des Satzungszwecks § 2 Nr. 1 teil.  Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht bei der Mitgliederversammlung.

Die genauen Kriterien für die Einstufung als aktives oder passives Mitglied werden vom Vorstand in einer separaten Ordnung festgelegt.

 § 5 Beiträge

  1. Der Vorstand erlässt eine Beitragsordnung, die die Höhe der Mitgliedsbeiträge festlegt. Die Mitgliedsbeiträge gelten gleichermaßen für Aktive- und Passive Mitglieder.
  2. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich wie folgt zusammen:
    1. Einem monatlichen Grundbeitrag, zzgl.
    2. eines Betrages, abhängig von der Menge der an das jeweilige Mitglied weitergebenen Cannabismenge.

Damit beteiligt sich jedes Mitglied, abhängig der Menge seines Eigenverbrauchs, in einem gerechten Verhältnis an den Selbstkosten des Vereins.

  1. Umlagen können bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins erhoben werden, der nicht mit den allgemeinen Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, zum Beispiel für die Finanzierung technischer Anlagen, die dem Vereinszweck dienen. Die Höhe der Umlagen darf pro Jahr maximal das 6-fache eines Jahresbeitrages nicht übersteigen.

 § 6 Kontrollierte Weitergabe von Cannabis und Vermehrungsmaterial an Mitglieder

  1. Die kontrollierte Weitergabe von Cannabis an Mitglieder des Vereins, sowie die maximal zulässige Abgabemenge an seine Mitglieder, richten sich ausschließlich nach den jeweils geltenden Vorschriften des § 19 KCanG.
  2. Der Verein ist zur Weitergabe von Cannabis an seine Mitglieder ausschließlich in Reinform als Marihuana oder Haschisch gestattet.
  3. Cannabis darf, sofern das Konsumcannabisgesetz nichts anderes vorsieht, ausschließlich in den Vereinsräumen durch Mitglieder an Mitglieder des Vereins zum Zweck des Eigenkonsums bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des weitergebenden und des entgegennehmenden Mitglieds weitergegeben werden.
  4. Mitglieder dürfen Cannabis, das sie vom Verein erhalten haben, nicht an Dritte weitergeben. Der Versand und die Lieferung von Cannabis an Dritte sind verboten und führt bei Zuwiderhandlungen zum sofortigen Vereinsausschluss.
  5. Die Kontrollierte Weitergaben von Vermehrungsmaterial an Mitglieder des Vereins richtet sich ausschließlich nach den Vorschriften des § 20 KCanG.
  6. Der Konsum von Cannabis ist innerhalb der Vereinsräume, sowie auf dem befriedeten Grundstück des Vereins, nicht gestattet. Eine Zuwiderhandlung führt zum sofortigen Vereinsausschluss.

 § 7 Rechte der Mitglieder

  1. Die stimmberechtigten Mitglieder haben das Recht, dem Gesamtvorstand und zur Mitgliederversammlung Anträge zu unterbreiten.
  2. Anträge zu Satzungsänderungen müssen dem Gesamtvorstand vier Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
  3. Mitglieder haben das Recht sich, zur Erfüllung des Satzungszwecks, aktiv ihre Arbeitskraft einzubringen und sich zu informieren. Für einen geordneten Ablauf ist dafür immer die Abstimmung mit dem Vorstand notwendig. Dabei sind Tageszeiten, Arbeitsabläufe und Hausordnung, die vom Vorstand vorgegeben werden, zu befolgen.

§ 8 Vereinsmittel

  1. Der Verein ist auf Eigenwirtschaftlichkeit ausgerichtet und verfolgt keine Gewinnerzielungsabsicht.
  2. Mittel des Vereins dürfen nur nach Vorgaben dieser Satzung verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, es sei denn das Konsumcannabisgesetz sieht dafür entsprechende Ausnahmen vor. Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden keinerlei Ansprüche an das Vereinsvermögen.
  3. Die Kosten zur Erfüllung des Satzungszwecks gem. § 2 dieser Satzung wird aus Vereinsmitteln, im Wesentlichen aus den Mitgliedsbeiträgen, finanziert.
  4. Näheres regelt die Beitrags- und Finanzordnung.

§ 9  Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

I. Die Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie wird in der Regel von dem/der Vorstandsvorsitzenden geleitet. Ersatzweise kann die Mitgliederversammlung eine Versammlungsleitung wählen. Die Wahl erfolgt offen durch Akklamation.
    2. Stimmberechtigt sind nur „Aktive Mitglieder“ gemäß § 4 dieser Satzung.
    3. Die Mitgliederversammlung stellt die Richtlinien für die Arbeit des Vereins auf und entscheidet Fragen von grundsätzlicher Bedeutung. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere
      1. die Wahl des Vorstandes
      2. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss
      3. die Entgegennahme des Geschäfts- und Tätigkeitsberichts des Vorstandes
      4. die Beschlussfassung über die Entlastung des Vorstandes
      5. die Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und die Auflösung des Vereins.
    4. Die Mitgliederversammlung wird auf Beschluss des Vorstandes unter Angabe der vorläufigen Tagesordnung mit einer Frist von 14 Tage vorher schriftlich eingeladen.   Die Einladung erfolgt elektronisch, wenn das Mitglied dem nicht schriftlich widerspricht. Die Frist für die Einladung orientiert sich am Zeitpunkt der Absendung durch den Vorstand bzw. die Geschäftsstelle. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr (Jahreshauptversammlung), ansonsten soweit es erforderlich ist oder der Vorstand sie einberuft.
    5. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn mindestens 25 Prozent der Mitglieder des Vereins diese unter Angabe von Gründen und Nennung einer Tagesordnung schriftlich verlangen. Die Mitgliederversammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Antrags stattzufinden.
    6. Allgemeine Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst.
    7. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn diese schriftlich (auch per E-Mail) einberufen wurde und mindestens ein stimmberechtigtes Vereinsmitglied anwesend ist. Abwesende Mitglieder können ihre Stimme auch in Textform (§ 126b BGB) abgeben.
    8. Fehlt es an der Beschlussfähigkeit, so ist innerhalb von zwei Wochen eine neue Versammlung mit gleicher und ggf. ergänzender Tagesordnung einzuberufen. Für die Einladung gelten keine Formvorschriften und sind per Brief oder E-Mail möglich. Die Mitgliederversammlung ist dann stets beschlussfähig. Darauf ist in der wiederholten Ladung hinzuweisen.
    9. Virtuelle bzw. digitale Versammlungen per Video sind zulässig.
    10. Über die Beschlüsse und den wesentlichen Verlauf der Versammlung ist ein Protokoll anzufertigen. Es wird von der Versammlungsleitung unterschrieben.
    11. Alle Mitglieder, die nicht mit ihrem Mitgliedsbeitrag länger als drei Monate im Verzug sind, sind stimm- und antragsberechtigt. Anträge auf Satzungsänderung, außerordentliche Neuwahlen oder Auflösung sind mindestens vier Wochen vor der Versammlung beim Vorstand einzureichen und mit der fristgemäßen Einladung zu versenden. Solche Anträge sind als Initiativanträge unzulässig.
    12. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich.

II. Der Vorstand

      1. Die Amtsinhaber müssen stimmberechtigte Vereinsmitglieder sein.
      2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Sie bilden gemeinsam den Vorstand im Sinne von § 26 BGB. Die Vorstandsmitglieder sind ehrenamtlich tätig.
      3. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
      4. Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins nach außen genügt die Zeichnung durch ein Mitglied des gesetzlichen Vorstandes.
      5. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt fünf Jahre. Er bleibt bis zur Bestellung eines neuen Vorstandes im Amt.
      6. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt aus, so kann sich der Vorstand aus dem Kreis der stimmberechtigten Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen. Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle anderen Vorstandsmitglieder.

 III. Aufgaben des Vorstandes

  1. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB.
  2. Die Vorstand beschließt eine Anbauordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
  3. Sämtliche, zur Zweckerfüllung des Vereins betreffenden Entscheidungen trifft der Vorstand in eigener Verantwortung, sofern er nicht durch Weisungsbeschluss der Mitgliederversammlung gebunden ist.
  4. Die Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und die Geschäftsführung des Vereins nach der Vereinssatzung.
  5. Die Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, die Leitung der Mitgliederversammlung durch den Vorsitzenden oder einen Stellvertreter.
  6. Die Festsetzung der Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen.
  7. Die Entscheidung über die Einrichtung einer hauptamtlich besetzten Geschäftsstelle und die Anmietung einer befriedeten Anbaufläche.
  8. Der Vorstand hat sicherzustellen, dass jederzeit die Vorgaben des Konsumcannabisgesetz (KCanG) und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Vorschriften eingehalten werden.
  9. Der Vorstand hat Risiken für die menschliche Gesundheit zu vermeiden, die über die typischen Gefahren des Konsums von Cannabis hinausgehen.

  § 10 Satzungsänderung und Auflösung

  1. Über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks und die Auflösung entscheidet die Mitgliederversammlung. Vorschläge zu Satzungsänderungen, Zweckänderungen und zur Auflösung sind von der Mitgliederversammlung an den Vorstand zu richten und vom Vorstand den stimmberechtigten Mitgliedern bis spätestens drei Wochen vor der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.
  2. Beschlüsse zur Änderung der Satzung bedürften einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder.
  3. Ein Beschluss zur Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder der Mitgliederversammlung.
  4. Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die von einer zuständigen Behörde vorgeschrieben werden, werden vom Vorstand umgesetzt und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung. Sie sind den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.  Der Vorstand ist ermächtigt, etwaige vom Registergericht verlangte Änderungen oder Ergänzungen der Satzung, die zur Eintragung des Vereins in das Vereinsregister erforderlich sind, selbstständig vorzunehmen.
  5. Bei Auflösung des Vereins geht ein mögliches Vereinsvermögen nach Liquidation zu gleichen Teilen an folgende Vereine:
    • Drogenhilfe Köln e.V.; Victoriastraße 12 in 50668 Köln; eingetragen im Vereinsregister: VR 6713, Amtsgericht Köln
    • VISION e.V. (Verein für innovative Drogenselbsthilfe) Neuerburgstraße 25 in 51103 Köln, eingetragen im Vereinsregister: VR 10421 Amtsgericht Köln.

Sollten diese genannten Vereine, bei Auflösung des Vereins, nicht mehr existieren, dann soll das Vermögen ersatzweise zu gleichen Teilen an zwei ausgewählte gemeinnützige Vereine mit vergleichbarem Vereinszweck in Köln übertragen werden.

 § 11 Datenschutzerklärung

  1. Der Verein verarbeitet zur Erfüllung der in dieser Satzung definierten Aufgaben und des Zwecks des Vereins personenbezogene Daten und Daten über persönliche und sachbezogene Verhältnisse seiner Mitglieder. Diese Daten werden darüber hinaus gespeichert, übermittelt und verändert.
  2. Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der
    • Speicherung,
    • Bearbeitung,
    • Verarbeitung,
    • Übermittlung

ihrer personenbezogenen Daten im Rahmen der Erfüllung der Aufgaben und Zwecke des Vereins sowie zur Erfüllung gesetzlicher Bestimmungen zu. Eine anderweitige Datenverwendung (beispielsweise Datenverkauf) ist nicht statthaft.

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