petition-kcang

Petition zur Reform des Cannabisgesetzes: Faire Regeln für Anbauvereinigungen

Der Cannabas-Club e. V. aus Köln setzt sich mit einer öffentlichen Petition für eine sachgerechte Reform des Konsumcannabisgesetzes ein. Ziel sind klare, verhältnismäßige und praktisch umsetzbare Regeln für zugelassene Anbauvereinigungen.

Kinder- und Jugendschutz, Prävention, Qualitätssicherung und die Eindämmung des Schwarzmarktes müssen weiterhin im Mittelpunkt stehen. Gleichzeitig dürfen zugelassene und behördlich kontrollierte Anbauvereinigungen nicht durch Vorschriften benachteiligt werden, deren zusätzlicher Schutz in der Praxis nicht erkennbar ist.

Unsere Petition fordert deshalb realitätsgerechte Abstandsregeln, gleiche Versandmöglichkeiten wie bei Apotheken, eine klare Begrenzung des Werbeverbots sowie Rechtssicherheit bei Cannabissamen und Stecklingen.

Hier die vollständige Petition als PDF lesen

Kurze Zusammenfassung der Petition

Der Deutsche Bundestag möge das Konsumcannabisgesetz reformieren.

  1. Die starre 200-Meter-Luftlinienregel für Anbauvereinigungen soll grundsätzlich durch den regulär begehbaren Fußweg und eine konkrete Einzelfallprüfung ersetzt werden.
  2. Zugelassene Anbauvereinigungen sollen Cannabis an bereits identifizierte volljährige Mitglieder unter denselben grundsätzlichen Versandmöglichkeiten und Sicherheitsstandards versenden dürfen, die für Apotheken beim Versand von Medizinalcannabis gelten. Strengere Anforderungen allein wegen der Einordnung als Konsumcannabis sollen ausgeschlossen werden.
  3. Das Werbeverbot soll für Konsumaufforderungen, Produktanpreisungen, aggressive Mitgliederwerbung und die Ansprache Minderjähriger fortbestehen. Eine nur theoretische oder entfernte Möglichkeit der Konsum- oder Weitergabeförderung darf jedoch nicht genügen. Sachliche Informationen, Präventionsarbeit und neutrale Öffentlichkeitsarbeit zugelassener Anbauvereinigungen sollen ausdrücklich zulässig sein.
  4. Anbauvereinigungen sollen zudem ausdrücklich sachlich über die gesetzlich zulässige Abgabe und den Versand selbst erzeugter Cannabissamen informieren dürfen.
  5. Die gegenüber gewerblichen Samenanbietern bestehende Ungleichbehandlung im Werberecht soll beseitigt und der Begriff „Steckling“ anhand objektiver, bundesweit einheitlicher Merkmale klar definiert werden.
  6. Anbauvereinigungen und ihre Verbände sollen bei Evaluationen und künftigen Gesetzesänderungen formal beteiligt werden.

Warum ist eine Reform des KCanG notwendig?

Anbauvereinigungen sind keine frei zugänglichen Cannabisgeschäfte. Sie arbeiten nicht gewinnorientiert und dürfen Cannabis ausschließlich innerhalb eines gesetzlich geregelten Systems gemeinschaftlich anbauen und an ihre volljährigen Mitglieder weitergeben.

Dabei gelten unter anderem:

  • Identitäts- und Alterskontrollen,
  • gesetzliche Abgabemengen,
  • Dokumentationspflichten,
  • Sicherheitsmaßnahmen,
  • Präventions- und Jugendschutzkonzepte,
  • behördliche Genehmigungen und Kontrollen.

Trotz dieser strengen Vorgaben werden Anbauvereinigungen in mehreren Bereichen stärker eingeschränkt als andere legale Cannabiszugänge. Die Petition verlangt deshalb keine Abschaffung notwendiger Schutzmaßnahmen. Sie fordert, dass vergleichbare Risiken nach vergleichbaren Maßstäben behandelt werden.

Die vollständigen Forderungen der Petition beruhen auf den praktischen Problemen bei Standortwahl, Abgabe, Versand, Öffentlichkeitsarbeit und Vermehrungsmaterial.

Fußweg statt starrer 200-Meter-Luftlinie

Für die Zulassung einer Anbauvereinigung gilt eine Abstandsregel von 200 Metern zu Schulen, Kinder- und Jugendeinrichtungen sowie Kinderspielplätzen.

In dicht bebauten Innenstädten führt die Berechnung nach der Luftlinie jedoch häufig zu unrealistischen Ergebnissen. Kindertagesstätten oder Spielplätze können sich in abgeschirmten Hinterhöfen, geschlossenen Wohnanlagen oder auf der anderen Seite eines großen Gebäudekomplexes befinden.

Ein Vereinsstandort kann dadurch ausgeschlossen sein, obwohl:

  • keine Sichtbeziehung besteht,
  • Kinder und Jugendliche den Verein nicht passieren,
  • der Eingang nicht öffentlich erkennbar ist,
  • Minderjährige keinen Zutritt erhalten,
  • und keine Cannabisprodukte öffentlich präsentiert werden.

Die Petition fordert deshalb, den regulär begehbaren Fußweg zwischen den tatsächlichen Eingängen als Grundlage zu verwenden. Zusätzlich soll eine Einzelfallprüfung möglich sein, bei der Sichtschutz, Zugangskontrollen, bauliche Abschirmung und das Jugendschutzkonzept berücksichtigt werden.

Eine freiwillige Beschränkung einer Anbauvereinigung auf Mitglieder ab 21 Jahren soll als zusätzliche Jugendschutzmaßnahme in die Standortentscheidung einbezogen werden können.

Gleiche Versandmöglichkeiten wie für Apotheken

Anbauvereinigungen dürfen Cannabis derzeit nicht an ihre Mitglieder versenden. Die Übergabe ist nur bei gleichzeitiger persönlicher Anwesenheit des abgebenden und des entgegennehmenden Mitglieds erlaubt.
Apotheken dürfen Medizinalcannabis dagegen im Rahmen ihrer Versandhandelserlaubnis bundesweit verschicken.
Beim Transport bestehen in beiden Fällen vergleichbare Risiken:

  • Verlust der Sendung,
  • Fehlzustellung,
  • Zugriff durch Minderjährige,
  • Übergabe an eine unberechtigte Person,
  • Beeinträchtigung der Qualität während des Transports.

Beim Apothekenversand werden diese Risiken durch Anforderungen an Verpackung, Dokumentation, Auslieferung und Qualitätssicherung geregelt. Bei Anbauvereinigungen gilt dagegen ein vollständiges Versandverbot – obwohl die Empfänger bereits volljährig, registriert und dem Verein namentlich bekannt sind.

Die Petition fordert deshalb:

Zugelassene Anbauvereinigungen sollen Cannabis unter denselben grundsätzlichen Versandmöglichkeiten und Sicherheitsstandards an ihre identifizierten volljährigen Mitglieder versenden dürfen wie Apotheken Medizinalcannabis.

Allein die rechtliche Einordnung als Konsumcannabis darf nicht zu strengeren Versandbedingungen führen. Die Petition beruft sich dabei auf den Gleichheitsgrundsatz aus Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes und verlangt eine sachliche Rechtfertigung für unterschiedliche Regelungen bei vergleichbaren Transportrisiken.

Klare Grenzen des Werbeverbots

Das Werbeverbot für Cannabis soll grundsätzlich erhalten bleiben.
Weiterhin verboten bleiben sollen insbesondere:

  • Aufforderungen zum Cannabiskonsum,
  • Wirkungs- und Rauschversprechen,
  • Produktanpreisungen,
  • Rabatte und Konsumanreize,
  • aggressive Mitgliederwerbung,
  • künstliche Verknappung,
  • gezielte Ansprache Minderjähriger.

Problematisch ist jedoch die sehr weite gesetzliche Definition von Werbung. Bereits eine nur mittelbare oder mögliche Förderung des Konsums oder der Weitergabe kann als Werbung eingeordnet werden.
Dadurch könnte praktisch jede sachliche Kommunikation einer Anbauvereinigung unter Verdacht geraten:

  1. Der Verein berichtet über seine Arbeit.
  2. Dadurch wird er bekannter.
  3. Erwachsene interessieren sich für den Verein.
  4. Möglicherweise entstehen neue Mitgliedschaften.
  5. Später könnte mehr Cannabis weitergegeben werden.

Eine solche entfernte Wirkungskette darf nicht ausreichen, um sachliche Öffentlichkeitsarbeit zu verbieten.

Die bloße Tatsache, dass eine Information Aufmerksamkeit erzeugt oder den Namen eines legalen Vereins bekannt macht, ist noch keine Konsumaufforderung.

Ungleichbehandlung bei Cannabissamen

Anbauvereinigungen dürfen selbst erzeugte Cannabissamen im gesetzlich zulässigen Umfang weitergeben an:

  • eigene Mitglieder,
  • volljährige Nichtmitglieder mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland,
  • andere Anbauvereinigungen.

Auch der Versand von Cannabissamen ist zulässig.

Gewerbliche Anbieter dürfen Cannabissamen öffentlich mit Sortenbezeichnung, Preis und Verfügbarkeit anbieten und bewerben. Im Jahr 2026 wurden Cannabissamen sogar in Werbeprospekten eines bundesweit tätigen Lebensmitteldiscounters angeboten.

Anbauvereinigungen dürfen ihre selbst erzeugten Samen dagegen zwar gesetzlich abgeben und versenden, können aufgrund des weitreichenden Werbeverbots aber nicht sicher beurteilen, ob sie öffentlich auf diese Möglichkeit hinweisen dürfen.
Das führt zu einer sachlich schwer nachvollziehbaren Ungleichbehandlung:

Gewerbliche Anbieter dürfen Cannabissamen offen bewerben. Zugelassene Anbauvereinigungen dürfen selbst erzeugte Samen gesetzlich weitergeben, sind bei der sachlichen Information darüber aber erheblichen rechtlichen Risiken ausgesetzt.

Die Petition fordert deshalb eine ausdrückliche Klarstellung, dass Anbauvereinigungen sachlich informieren dürfen über:

  • die gesetzlich erlaubte Samenabgabe,
  • verfügbare Sorten,
  • gesetzliche Mengenbegrenzungen,
  • tatsächlich entstandene Herstellungskosten,
  • Versandmöglichkeiten,
  • Alters-, Wohnsitz- und Dokumentationspflichten.

Konsumaufforderungen, Rauschversprechen und anpreisende Wirkungsbeschreibungen sollen weiterhin verboten bleiben.
Die Samenabgabe, die mengenmäßigen Grenzen und die verlangte Gleichbehandlung gegenüber gewerblichen Anbietern sind in der vollständigen Petition ausführlich dargestellt.

Stecklinge endlich eindeutig definieren

Auch der gesetzliche Begriff des Stecklings ist nicht ausreichend klar.
Das Gesetz beschreibt Stecklinge als Jungpflanzen oder Sprossteile von Cannabispflanzen, die zur Anzucht bestimmt sind und keine Blüten- oder Fruchtstände aufweisen. Es ist jedoch nicht eindeutig geregelt, wann eine bewurzelte Jungpflanze noch als Steckling und wann sie bereits als Cannabispflanze gilt.

Unklar sind insbesondere:

  • Bewurzelung,
  • Pflanzenhöhe,
  • Entwicklungsstand,
  • Größe des Wurzelballens,
  • Größe des Anzuchtbehältnisses.

Diese Unsicherheit kann zu unterschiedlichen Behördenentscheidungen und vermeidbaren Sanktionsrisiken führen.
Die Petition fordert deshalb eine bundesweit einheitliche und anhand objektiver Merkmale überprüfbare Definition.

Als zu prüfender Regelungsvorschlag wird genannt:

Ein nicht blühender, bewurzelter oder unbewurzelter Ableger gilt bis zu einer Höhe von 25 Zentimetern und bei einem Wurzelballen beziehungsweise Anzuchtbehältnis von weniger als 0,5 Litern als Steckling.

Diese Werte sind ein Vorschlag für eine klare gesetzliche Regelung. Sie entsprechen nicht der gegenwärtigen Rechtslage und sollen vor einer gesetzlichen Umsetzung gärtnerisch und wissenschaftlich geprüft werden.

Anbauvereinigungen müssen am Gesetzgebungsverfahren beteiligt werden

Zugelassene Anbauvereinigungen verfügen inzwischen über praktische Erfahrungen mit:

  • Genehmigungsverfahren,
  • Standortsuche,
  • Sicherheitskonzepten,
  • Dokumentation,
  • Prävention,
  • Abgabe und Transport,
  • Mitgliederverwaltung,
  • gemeinschaftlichem Anbau,
  • Qualitätssicherung,
  • behördlicher Überwachung.

Diese Erfahrungen müssen bei der Evaluation des KCanG und bei künftigen Gesetzesänderungen strukturiert berücksichtigt werden.

Gefordert werden eine formalisierte Anhörung zugelassener Anbauvereinigungen und ihrer Verbände, transparente Vollzugserfahrungen und möglichst einheitliche Auslegungshinweise für Behörden.

Nach oben scrollen