Ärztlich verordnetes Cannabis aus Anbauvereinigungen von der Steuer absetzen!

Wer Cannabis aus gesundheitlichen Gründen nutzt und die Kosten selbst bezahlt, kann diese möglicherweise als Krankheitskosten in der Steuererklärung angeben.

Entscheidend ist dabei vor allem eines: Es sollte eine ärztliche Verordnung vorliegen. Darin sollte stehen, dass Cannabis zur Behandlung oder Linderung einer Erkrankung eingesetzt werden soll. Zusätzlich braucht man eine Rechnung oder einen Abgabebeleg, aus dem hervorgeht, was gekauft und bezahlt wurde.

Der Hintergrund ist § 33 Einkommensteuergesetz. Danach können bestimmte Krankheitskosten als sogenannte außergewöhnliche Belastungen steuerlich berücksichtigt werden. § 64 EStDV regelt außerdem, dass bei Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln eine ärztliche Verordnung als Nachweis wichtig ist.

Interessant ist dabei: Im Steuerrecht steht nicht allgemein, dass ein ärztlich verordnetes Mittel zwingend in einer Apotheke gekauft werden muss.

Aus Sicht des Cannabis Club e.V. ergibt sich deshalb eine nachvollziehbare Möglichkeit auch für Mitglieder einer zugelassenen Anbauvereinigung:

Ärztliche Verordnung + Rechnung über die Cannabisblüten + eigene Zahlung = Kosten in der Steuererklärung als Krankheitskosten geltend machen.

Ob das Finanzamt die Kosten tatsächlich anerkennt, ist allerdings noch nicht abschließend geklärt. Eine höchstrichterliche Entscheidung speziell zu Cannabis aus einer Anbauvereinigung gibt es bislang nicht.

„Wir wollen niemandem versprechen, dass das Finanzamt die Kosten automatisch anerkennt“, erklärt Heiko Wirsig , Vorstand des Cannabas-Club e.V. „Aber wer Cannabis aus gesundheitlichen Gründen nutzt, eine ärztliche Verordnung besitzt und seine Rechnungen aufbewahrt, sollte die Möglichkeit kennen und die Kosten, zusammen mit der ärztlichen Verordnung der Einkommensteuer-Erklärung beifügen.
Mehr als den Antrag ablehnen, kann das Finanzamt nicht“. 

Cannabas Club e.V. – Köln
Eine zugelassene Anbauvereinigung gem. § 11 KCanG

 

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